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Der LRS-Erlass in der Sekundarstufe II
aktualisiert: 08.09.2013 02:51 von ShMit dem 1. August 2013 ist der überarbeitete LRS-Erlass in Kraft getreten. Er enthält jetzt auch für die Se- kundarstufe II Bestimmungen zum Umgang mit LRS.
Vgl. Nachrichtenblatt des MBW, Ausgabe 06/2013 vom 18. Juni 2013
Zentrale Regelungen aus dem Erlass, die die Oberstufe betreffen (Auszug):
- 2 Fördermaßnahmen und Notenschutz
- In der Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen [...] sind bei förmlich festgestellter Lese-Rechtschreib-Schwäche
auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der El- tern in den Leistungsnachweisen des Faches Deutsch sowie in der schriftlichen Abschluss- oder Abiturprüfung Deutsch die Rechtschreibleistungen gegenüber der Bewertung in den Teilbereichen „Inhalt“, „Aufbau und Gedankenführung“ und „Sprachangemessenheit“ zurückhaltend zu gewichten.
Dies gilt nicht, wenn die Klassenkonferenz entsprechend Tz. 2.2.4.3 festgestellt hat, dass durchgehend über einen Zeitraum von mehr als einem halben Schuljahr mindestens mit „ausreichend“ zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt worden sind.
Wie die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Tz. 2.1) setzt auch die zurückhaltende Gewichtung von Rechtschreibleistungen nach dieser Textziffer die förmliche Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche bis spätestens zum Ende der Sekundarstufe I voraus.
Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen sowie in den anderen Fächern ist eine förmlich festgestellte Lese-Rechtschreib-Schwäche entsprechend zu berücksichtigen. Die zurückhaltende Gewichtung ist gem. Tz. 3.1 auf dem Zeugnis zu vermerken.
- In der Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen [...] sind bei förmlich festgestellter Lese-Rechtschreib-Schwäche
auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der El- tern in den Leistungsnachweisen des Faches Deutsch sowie in der schriftlichen Abschluss- oder Abiturprüfung Deutsch die Rechtschreibleistungen gegenüber der Bewertung in den Teilbereichen „Inhalt“, „Aufbau und Gedankenführung“ und „Sprachangemessenheit“ zurückhaltend zu gewichten.
- Zeugnisvermerke und Bewertung
- [...] Der Zeugnisvermerk für die Sekundarstufe II [...] lautet: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.“
Was bedeutet das?
- Notenschutz in Form von zurückhaltender Gewichtung gibt es in der Oberstufe seit dem 1.8.2013:
Voraussetzungen:- Es hat bis zum Ende der Sekundarstufe I eine förmliche Feststellung der LRS gegeben.
- Es liegt für die Sekundarstufe II ein Antrag (formlos) auf Berücksichtigung dieser LRS vor.
- Die Klassenkonferenz hat keine mindestens mit „ausreichend“ zu bewertenden Rechtschreibleistungen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Schuljahr festgestellt. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Konsequenzen:
- Schülerinnen oder Schülern ist auf Antrag hin Notenschutz in Form von „zurückhaltender Gewichtung“ zu gewähren (Richtlinien siehe umseitig).
- Der Zeugnisvermerk erfolgt zwingend in allen Halbjahreszeugnissen (E und Q), in denen Leistungen mit zurückhaltender Gewichtung der Rechtschreibleistung gem. LRS-Erlass verzeichnet werden. Der Vermerk erscheint im Abiturzeugnis, sofern in einem Zeugnis der Qualifikationsphase Leistungen mit zurückhaltender Gewichtung der Rechtschreibleistung gem. LRS-Erlass verzeichnet worden sind.
- Der Zeugnisvermerk erfolgt auch dann, wenn der Antrag im Verlauf der Oberstufe wieder zurückgenommen wird. Das gilt insbesondere für das Abiturzeugnis! Also: Wird auch nur einmalig die Recht- schreibleistung in einer Arbeit der Qualifikationsphase zurückhaltend gewichtet, muss der Zeugnis- vermerk in dem entsprechenden Halbjahreszeugnis und auch im Abiturzeugnis stehen!
- Volljährige Schülerinnen und Schüler können einen bestehenden Antrag, der von ihren Eltern gestellt wurde, selbstständig zurücknehmen. Zu bedenken ist hier unbedingt, dass der Vermerk trotzdem zu erfolgen hat. Die spätere Rücknahme des Antrags verhindert den Vermerk also auch in diesem Fall nicht. Eltern und Schülerinnen bzw. Schüler müssen sich dessen bewusst sein.